Verschnaufpause in Sachen verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung: Nach aktuellem Stand wird das Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die betroffenen Unternehmensgruppen nach hinten verschoben. Ein Grund zum Zurücklehnen ist das aber nicht. Denn die Sammlung und Aufbereitung der notwendigen Daten kostet Zeit. Die wurde nun gewährt – und sollte klug genutzt werden.
Erst Ende Juni wurde eine politische Einigung zur CSRD zwischen Europäischem Rat und Parlament erzielt, die nun noch vom Rat und vom Parlament gebilligt werden muss. Die jetzige Einigung beruht auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem April 2021 für eine Änderung der bisherigen Nachhaltigkeitsberichtspflichten.
Von der CSRD betroffene Unternehmen
Die Entscheidung ist einer der letzten Schritte des Vorhabens, die Pflichten für die Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaktivitäten von Unternehmen sowohl auszuweiten als auch zu verschärfen. Die CSRD gilt demnach künftig für
- alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (ausgenommen kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen)
- große, haftungsbeschränkte Unternehmen in der EU
Als groß gelten alle Unternehmen, die zwei dieser drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro
- Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro
- Mehr als 250 Mitarbeitende
Nicht-kapitalmarktorientierte KMU bis 250 Mitarbeitende sind also nach wie vor nicht direkt von den Berichtspflichten betroffen. Indirekt werden sie als Teil der Lieferkette ihrer berichtspflichtigen Kunden aber ebenfalls aufgefordert sein, ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten offenzulegen.
Verschärft werden die Regeln in der CSRD im Gegensatz zur vorher geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dahingehend, dass die Angaben zur Nachhaltigkeit ebenso valide wie die zu den Finanzen des Unternehmens sein müssen. Darüber hinaus gilt die doppelte Materialität, also der Ansatz, dass sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit seiner Umwelt berücksichtigt werden müssen, als auch die der unmittelbaren Umwelt auf das Wirken des Unternehmens.
Neue Termine für Umsetzung
Bis vor kurzem war vorgesehen, dass Unternehmen ab 2024 rückwirkend für das Berichtsjahr 2023 gemäß den Vorgaben der CSRD berichten müssen. In der Fassung vom Juni dieses Jahres wurden nun neue Fristen angesetzt. Stand heute gilt:
- Unternehmen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig waren (Hauptmerkmal: Über 500 Mitarbeitende sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen), müssen erstmals 2025 für das Berichtsjahr 2024 berichten.
- Alle anderen großen Unternehmen müssen ab 2026 für das Jahr 2025 berichten.
- Kapitalmarktorientierte KMU (außer Kleinstunternehmen) dann ein Jahr darauf, also ab 2027 für das Berichtsjahr 2026.
Zeit sinnvoll für Orgastruktur nutzen
Insbesondere solche Unternehmen, die bisher nicht unter die Berichtspflicht fielen und für die Nachhaltigkeitsberichte Neuland sind, sollten die geschenkte Zeit nutzen. Zum Beispiel dafür, die notwendigen Strukturen für die Beschaffung und Konsolidierung der Zahlen, Daten und Informationen aufzubauen, die im Bericht angegeben werden müssen. Auch sollten Prozesse festgelegt werden, um die Richtigkeit und Validität der Daten zu gewährleisten und zu überprüfen.
Denn, wie auch das Handelsblatt am 2. September 2022 (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/reporting-mit-nachhaltigkeitsberichten-beim-kunden-punkten/28643912.html) in einem Beitrag hervorhob: Die Beschaffung der Zahlen wird Unternehmen vor große Herausforderungen stellen, da sie weit über zum Beispiel die Messung des Energieverbrauchs hinaus gehen. In vielen Unternehmen abseits der großen Konzerne existieren weder die Kapazitäten noch die passenden Konzepte und Prozesse, um den Anforderungen an die CSRD gerecht zu werden.
Unkomplizierter Einstieg für KMU dank SDG
Je kleiner ein Unternehmen ist, desto anspruchsvoller wird es werden, die CSRD umzusetzen. Auch darum sind nicht-kapitalmarktorientierte KMU explizit von der Direktive ausgenommen. Allerdings ist schon jetzt – auch mit Blick auf die Taxonomie Verordnung – klar: Wer nicht berichtet, verliert. Und zwar Kunden, Aufträge, gute Kreditbedingungen, Förderungen oder qualifizierte Mitarbeitende. Darum sollten sich KMU mit der Berichterstattung unbedingt beschäftigen und jetzt anfangen, ihre Strukturen und Prozesse darauf vorzubereiten.
Ein ebenso einfacher wie effektiver Einstieg in das Thema Nachhaltigkeit und Berichterstattung sind die Sustainable Development Goals, die Unternehmen Orientierung bei der eigenen Nachhaltigkeitsausrichtig geben können. Darauf aufbauend lassen sich Strategien erarbeiten und Maßnahmen aufsetzen, deren Monitoring dann automatisch zum Nachhaltigkeitsbericht führt.
Was fordert die CSRD?
Welche Anforderungen die CSRD genau stellen wird, wird in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt werden. Erarbeitete wurden diese von der European Financial Reporting Advisory Group, kurz EFRAG. Bis einschließlich 8. August 2022 konnte der ESRS Entwurf kommentiert werden, nun hat die EFRAG bis November dieses Jahres Zeit, die wohl zahlreichen Kommentierungen zu sichten und abzuwägen, bevor sie ihren endgültigen Vorschlag der Europäischen Kommission übergibt, die auf der ESRS Basis einen delegierten Rechtsakt schreiben soll. Es ist abzusehen, dass sich die ESRS an bisherigen Berichtsstandards wie zum Beispiel denen des International Sustainability Standards Board (ISSB) orientieren wird, um Parallelstrukturen weitestgehend zu vermeiden. Inwiefern aber zum Beispiel in Deutschland bewährte Reportingstandards wie der DNK ihre Systematik beibehalten können, ist offen.